AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Internetplattform und die Spendenverteilung über innatura

Die innatura gGmbH (nachfolgend „innatura“) bietet auf ihrer Webseite www.innatura.org eine Plattform zur Sammlung von Sachspenden von Unternehmen (nachfolgend „Spenderunternehmen“) für soziale Zwecke an (nachfolgend „Plattform“). innatura vermittelt diese Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, welche auf der Plattform registriert sind.

Mit wenigen Ausnahmen können sich alle in Deutschland als gemeinnützig anerkannten Organisationen auf der Plattform registrieren lassen, die eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Die registrierten gemeinnützigen Organisationen (nachfolgend „Empfänger“) können die gesammelten Sachspenden nach Registrierung auf der Plattform gegen eine geringe Vermittlungsgebühr bestellen.

Durch die Registrierung stimmen die Empfänger den folgenden Bedingungen zu:

1. Geltungsbereich

Für die Beziehung zwischen innatura und den Empfängern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Empfängers werden nicht anerkannt, es sei denn, innatura stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Bestellung

2.1

innatura übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit der auf der Plattform aufgelisteten Waren.

2.2

innatura tritt lediglich als Vermittler zwischen Spenderunternehmen und Empfänger auf. Bei der Bestellung von Waren auf der Plattform kommt kein Vertrag über den Bezug der Waren zwischen Empfänger und innatura zustande. Der Eigentumsübergang der Waren findet direkt zwischen Spenderunternehmen und Empfänger statt.

2.3

Bei Erhalt der Ware wird die jeweilige auf der Plattform angegebene Vermittlungsgebühr fällig. Diese ist vom Empfänger an innatura zu zahlen.

3. Haftung

Es wird keinerlei Haftung für die Beschaffenheit, Nutzbarkeit und Verkehrsfähigkeit der Waren übernommen. Dies gilt sowohl für innatura als auch für die Spenderunternehmen.

4. Zweckgebundenheit

Die Empfänger verpflichten sich, die Waren nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke bzw. für ihre eigene Verwaltung zu nutzen. Tausch, Verkauf und Verlosung der Produkte oder eine Verwendung für persönliche Zwecke der Empfänger oder deren Mitarbeiter sind untersagt. Sollten darüberhinausgehende Zwecke oder Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung der Waren vereinbart sein, sind diese ebenfalls einzuhalten. Der Empfänger muss zu jeder Zeit in der Lage sein, Nutzung und Zielort der erhaltenen Waren nachzuweisen.

5. Audit und Prüfung

5.1

innatura sowie von innatura benannte Dritte haben das Recht, die Systeme, Aufzeichnungen, Daten, Praktiken und Verfahren des Empfängers zur Einhaltung der in Ziffer 4 genannten Vorgaben zu inspizieren, zu prüfen und zu auditieren.

5.2

Die Audits finden zu normalen Geschäftszeiten und nach angemessener vorheriger Ankündigung statt. Eine vorherige angemessene Ankündigung ist für solche Audits nicht erforderlich, bei denen mutmaßliches illegales oder vertragswidriges Verhalten überprüft werden soll.

6. Nutzung der Plattform

6.1

innatura behält sich das Recht vor, die Nutzung der Plattform jederzeit ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder den Zugang zu entziehen.

6.2

Empfängern steht es jederzeit frei, sich von der Plattform abzumelden

7. Vertragsstrafe

Verstößt der Empfänger schuldhaft gegen die in Ziffer 4 aufgeführten Vorgaben kann innatura eine Vertragsstrafe in Höhe des Marktwertes vergleichbarer, neuwertiger Waren verlangen. innatura ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Empfänger nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. innatura wird die verwirkte Vertragsstrafe einem gemeinnützigen Zweck zukommen lassen.

8. Veröffentlichung/Marketing

8.1

Der Empfänger wird ohne vorherige schriftliche Erlaubnis innaturas den Namen des Spenderunternehmens oder sonstige Informationen in Bezug auf das Spenderunternehmen Dritten nicht offenlegen.

8.2

innatura ist berechtigt die Nutzung der Plattform und die Bestellungen des Empfängers den Spenderunternehmen offen zu legen und anderweitig zu veröffentlichen.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

9.2

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.