Nutzungsbedingungen
1. innaturas Plattform zur Verteilung von Sachspenden
innatura, also die innatura gGmbH, bietet auf ihrer Internetseite unter www.innatura.org eine Plattform zur Verteilung von Sachspenden für soziale Zwecke an. innatura vermittelt die Sachspenden im Auftrag der Spenderunternehmen an Empfängerorganisationen, die auf dieser Plattform registriert sind.
Grundsätzlich können sich nahezu alle in Deutschland als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Organisationen auf der Plattform als Empfängerorganisation für den Bezug von Sachspenden registrieren, wenn sie einen gültigen Freistellungsbescheid ihres zuständigen Finanzamts vorlegen. Ausgenommen sind lediglich Organisationen, die ausschließlich einen der folgenden gemeinnützigen Zwecke des § 52 AO verfolgen: § 52 AO (2) 1., (2) 6., (2) 16 sowie (2) 22. Genauso können sich kirchliche Einrichtungen und Einrichtungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, für ihre Einrichtungen und Projekte im steuerbefreiten Bereich, gegen einen entsprechenden Nachweis registrieren. Ein Anspruch auf Registrierung als Empfängerorganisation besteht nicht.
Die registrierten Empfängerorganisationen können die im Online-Shop von innatura gezeigten Sachspenden nach ihrer Registrierung, Prüfung und Freischaltung durch innatura gegen eine geringe Vermittlungsgebühr bestellen und akzeptieren dadurch die hier festgelegten Grundsätze.
2. innatura ist nur Vermittler der Spenden
Bei der Bestellung von Spenden über innaturas Plattform kommt ein Vertrag über eine Vermittlungsdienstleistung zustande. Es kommt kein Vertrag über den Bezug der Spenden zwischen Empfängerorganisation und innatura zustande. Die Spende, die rechtlich als Schenkung anzusehen ist, und insbesondere eine Übereignung der Spende findet zwischen Spenderunternehmen und Empfängerorganisation statt. innatura ist lediglich Vermittler zwischen jeweils Spenderunternehmen und Empfängerorganisation.
3. Vermittlungsgebühr für innatura und Versandkosten
Für die Vermittlung der Spende hat die Empfängerorganisation an innatura eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Diese wird bei jeder Bestellung vorab auf der Plattform angezeigt. Diese Vermittlungsgebühr ist mit Bestellung der Spende fällig und nach Rechnungsstellung von der Empfängerorganisation an innatura, unabhängig von der zugrundeliegenden Spende, zu zahlen. Ebenso trägt die Empfängerorganisation die Versandkosten.
4. Zweckbindung der Spenden
Die Empfängerorganisation hat die Zweckgebundenheit zu beachten und verpflichtet sich, die Spende nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke im ideellen Bereich und Zweckbetrieb zu nutzen. Die bestellten Produkte können für die Ausstattung und den täglichen Bedarf der Empfängerorganisation oder ihrer Einrichtungen verwendet werden, für die direkte Arbeit mit deren Zielgruppen, die Verwaltung und alle anderen anfallenden Tätigkeiten in ihrem Hause. Die Produkte dürfen auch kostenfrei an Bedürftige weitergeben werden.
Insbesondere sind Tausch, Verkauf und Verlosung der Spenden, eine Verwendung für Tombolas (Lose gegen Entgelt u.ä.) und sämtliche Fundraisingzwecke sowie für persönliche Zwecke der Mitarbeitenden der Empfängerorganisation untersagt (Ausnahme: ehrenamtlich Mitarbeitende dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen beschenkt werden). Sollten darüberhinausgehende Zwecke oder Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung der Spenden vereinbart sein, sind diese ebenfalls einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Verwendungsauflagen der Spenderunternehmen, die in den Produktbeschreibungen auf der Plattform ausgewiesen werden. Die Empfängerorganisation muss zu jeder Zeit auf Nachfrage von innatura die Verwendung und den Zielort der erhaltenen Spenden nachweisen.
5. Einhaltung von Embargovorschriften
Die Empfängerorganisation hat alle Embargovorschriften zu beachten und verpflichtet sich demnach nur Produkte, die nicht gegen die Embargovorschriften verstoßen, in die Länder weiterzugeben, die auf der jeweils gültigen Liste der EU für länder- oder personenbezogene Embargos z.B. wie nachfolgend ersichtlich aufgeführt sind: https://www.sanctionsmap.eu/#/main Jegliche Produktweitergabe an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die auf dieser Liste aufgeführt sind, ist untersagt
6. Keine Haftung von innatura für die Spenden oder deren Verfügbarkeit
innatura bietet nur die Plattform zur Vermittlung von Sachspenden und übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit der auf der Plattform aufgelisteten Sachspenden. Ebenso übernimmt innatura keine Haftung für die Beschaffenheit, Nutzbarkeit und Verkehrsfähigkeit der vermittelten Sachspenden.
7. Berechtigung innaturas zur Überprüfung von Empfängerorganisationen
Die Mitarbeiter:innen der innatura sowie von innatura benannte Dritte haben das Recht, die Systeme, Aufzeichnungen, Daten, Praktiken und Verfahren der Empfängerorganisation zur Einhaltung dieser Vorgaben zu prüfen. Diese Audits finden zu normalen Geschäftszeiten und nach angemessener vorheriger Ankündigung statt. Die Empfängerorganisation verpflichtet sich, entsprechend mitzuwirken und mit innatura und ihren Beauftragten zusammenzuarbeiten und auf Anfrage hierfür geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8. Beendigung der Zusammenarbeit durch innatura
9. Pflicht der Empfängerorganisation zur Vertraulichkeit
Die Empfängerorganisation wird Namen der Spenderunternehmen oder sonstige Informationen in Bezug auf das Spenderunternehmen Dritten gegenüber nicht offenlegen, es sei denn, innatura hat vorher die schriftliche Erlaubnis erteilt.
innatura ist berechtigt die Nutzung der Plattform und die Bestellungen der Empfängerorganisation den Spenderunternehmen offen zu legen und anderweitig zu veröffentlichen.
Die Vertraulichkeit ist auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zu beachten.
10. Vertragsstrafe und Schadensersatz bei Verstößen durch Empfängerorganisation
Verstößt die Empfängerorganisation bzw. eine in ihrem Namen handelnde Person schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann innatura eine Vertragsstrafe in Höhe des Marktwertes vergleichbarer, neuwertiger Spenden verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch innatura bleibt unberührt.
11. Spendenquittung
innatura kann den Spenderunternehmen Spendenquittungen ausstellen. Die Empfängerorganisationen hingegen müssen keine Spendenquittungen ausstellen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen allen Beteiligten und innatura unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.