Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Internetplattform und die Spendenverteilung über innatura
Die innatura gGmbH (nachfolgend „innatura“) bietet auf ihrer Webseite
www.innatura.org eine Plattform zur Sammlung von Sachspenden von
Unternehmen (nachfolgend „Spenderunternehmen“) für soziale Zwecke an
(nachfolgend „Plattform“). innatura vermittelt diese Sachspenden an
gemeinnützige Organisationen, welche auf der Plattform registriert sind.
Mit wenigen Ausnahmen können sich alle in Deutschland als
gemeinnützig anerkannten Organisationen auf der Plattform registrieren
lassen, die eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Ein
Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Die registrierten
gemeinnützigen Organisationen (nachfolgend „Empfänger“) können die
gesammelten Sachspenden nach Registrierung auf der Plattform gegen eine
geringe Vermittlungsgebühr bestellen.
Durch die Registrierung stimmen die Empfänger den folgenden Bedingungen zu:
1. Geltungsbereich
Für die Beziehung zwischen innatura und den Empfängern gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Empfängers
werden nicht anerkannt, es sei denn, innatura stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zu.
2. Bestellung
2.1
innatura übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit der auf der Plattform aufgelisteten Waren.
2.2
innatura tritt lediglich als Vermittler zwischen Spenderunternehmen
und Empfänger auf. Bei der Bestellung von Waren auf der Plattform kommt
kein Vertrag über den Bezug der Waren zwischen Empfänger und innatura
zustande. Der Eigentumsübergang der Waren findet direkt zwischen
Spenderunternehmen und Empfänger statt.
2.3
Bei Erhalt der Ware wird die jeweilige auf der Plattform angegebene
Vermittlungsgebühr fällig. Diese ist vom Empfänger an innatura zu
zahlen.
3. Haftung
Es wird keinerlei Haftung für die Beschaffenheit, Nutzbarkeit und
Verkehrsfähigkeit der Waren übernommen. Dies gilt sowohl für innatura
als auch für die Spenderunternehmen.
4. Zweckgebundenheit
Die Empfänger verpflichten sich, die Waren nur für ihre
satzungsgemäßen Zwecke bzw. für ihre eigene Verwaltung zu nutzen.
Tausch, Verkauf und Verlosung der Produkte oder eine Verwendung für
persönliche Zwecke der Empfänger oder deren Mitarbeiter sind untersagt.
Sollten darüberhinausgehende Zwecke oder Einschränkungen in Bezug auf
die Verwendung der Waren vereinbart sein, sind diese ebenfalls
einzuhalten. Der Empfänger muss zu jeder Zeit in der Lage sein, Nutzung
und Zielort der erhaltenen Waren nachzuweisen.
5. Audit und Prüfung
5.1
innatura sowie von innatura benannte Dritte haben das Recht, die
Systeme, Aufzeichnungen, Daten, Praktiken und Verfahren des Empfängers
zur Einhaltung der in Ziffer 4 genannten Vorgaben zu inspizieren, zu
prüfen und zu auditieren.
5.2
Die Audits finden zu normalen Geschäftszeiten und nach angemessener
vorheriger Ankündigung statt. Eine vorherige angemessene Ankündigung ist
für solche Audits nicht erforderlich, bei denen mutmaßliches illegales
oder vertragswidriges Verhalten überprüft werden soll.
6. Nutzung der Plattform
6.1
innatura behält sich das Recht vor, die Nutzung der Plattform
jederzeit ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder den Zugang zu
entziehen.
6.2
Empfängern steht es jederzeit frei, sich von der Plattform abzumelden
7. Vertragsstrafe
Verstößt der Empfänger schuldhaft gegen die in Ziffer 4 aufgeführten
Vorgaben kann innatura eine Vertragsstrafe in Höhe des Marktwertes
vergleichbarer, neuwertiger Waren verlangen. innatura ist berechtigt,
die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom
Empfänger nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten
Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt unberührt. innatura wird die verwirkte Vertragsstrafe
einem gemeinnützigen Zweck zukommen lassen.
8. Veröffentlichung/Marketing
8.1
Der Empfänger wird ohne vorherige schriftliche Erlaubnis innaturas
den Namen des Spenderunternehmens oder sonstige Informationen in Bezug
auf das Spenderunternehmen Dritten nicht offenlegen.
8.2
innatura ist berechtigt die Nutzung der Plattform und die
Bestellungen des Empfängers den Spenderunternehmen offen zu legen und
anderweitig zu veröffentlichen.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11. April 1980 finden keine Anwendung.
9.2
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.